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Die Satzung des Opelclub-Mainhattan e.V.
Stand 03. Mai 2003
§ 12 Aufnahmegebühr / Mitgliedsbeitrag / Beitragshalbierung / Beitragsbefreiung
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1. Aufnahmegebühr 1. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Jahreshauptversammlung durch eine Abstimmung der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen. 2. Die Wahl/Beschlussfassung erfolgt nach § 8 Abs. 5. 3. Es ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Vereins- und Ehrenmitglieder notwendig. 4. Die aktuelle Höhe der Aufnahmegebühr wird im Antrag auf Vereinsmitgliedschaft schriftlich aufgeführt. 2. Mitgliedsbeitrag 1. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird auf der Jahreshauptversammlung durch eine Abstimmung der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen. 2. Die Wahl/Beschlussfassung erfolgt nach § 8 Abs. 5. 3. Es ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Vereins- und Ehrenmitglieder notwendig. 4. Die aktuelle Höhe der Aufnahmegebühr wird im Antrag auf Vereinsmitgliedschaft schriftlich aufgeführt. 5. Der Mitgliedsbeitrag kann wie folgt beglichen werden: a. monatlich durch Überweisung oder Bareinzahlung b. vierteljährlich durch Überweisung oder Bareinzahlung c. halbjährlich durch Überweisung oder Bareinzahlung d. jährlich durch Überweisung oder Bareinzahlung Bei den Punkten 5.b, 5.c und 5.d wird der Mitgliedsbeitrag durch Vorauszahlung beglichen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird der unter den Punkten 5.b, 5.c und 5.d zuviel gezahlte Mitgliedsbeitrag zurück erstattet. 3. Beitragshalbierung 1. Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf Beitragshalbierung zu stellen. 2. Der maximale Zeitraum für eine Beitragshalbierung beträgt 6 Monate. 3. Aus folgenden Gründen kann ein Antrag auf Beitragshalbierung gestellt werden: a. Der Antragsteller ist arbeitslos geworden und möchte dennoch mit dem Verein verbunden bleiben. b. Der Antragsteller hat kein Auto mehr und möchte mit dem Verein verbunden bleiben. c. Aus gesundheitlichen Gründen, z.B. Fahrverbot nach einer Operation, was ein Autofahren unmöglich macht. 4. Der Vorstand entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags auf Beitragshalbierung. 4. Beitragsfreistellung 1. Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf Beitragsfreistellung zu stellen. 2. Aus folgenden Gründen kann ein Antrag auf Beitragsfreistellung gestellt werden: a. Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst. Der Zeitraum der Beitragsfreistellung beginnt mit dem Monat der Einberufung und endet mit dem Ablauf des Entlassungsmonats. b. Notlage eines Vereinsmitgliedes. Der maximale Zeitraum für eine Beitragsfreistellung beträgt 6 Monate. 3. Der Vorstand entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags auf Beitragsfreistellung. |
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