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Die Satzung des Opelclub-Mainhattan e.V.
Stand 03. Mai 2003
§ 14 Kassenprüfung
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1. Zum Kassenprüfer kann nur ein Vereinsmitglied, welches nicht dem Vorstand angehört, gewählt werden. 2. Die Wahl zum Kassenprüfer erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für das jeweilige Rechnungsjahr. 3. Die Wahl/Beschlussfassung erfolgt nach § 8 Abs. 5 und 6. 4. Scheidet der Kassenprüfer während der Amtszeit aus, so kann auf einer Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer gewählt werden. 5. Die Aufgaben des Kassenprüfers sind: a. einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. b. Die rechnerische und fachliche Buchführung zu überprüfen. c. Die Überprüfung aller Rechnungen und die entsprechenden Belege zu kontrollieren. d. Innerhalb von 2 Wochen einen entsprechenden Kassenprüfungsbericht dem Vorstand vorzulegen. e. Zur Jahreshauptversammlung einen Kassenprüfungsbericht für das jeweilige Rechnungsjahr schriftlich vorzulegen. |
§ 15 Versicherungsschutz
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1. Für den Verein ist eine entsprechende Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen. 2. Die Mitglieder sind nicht gegen Unfälle versichert. 3. Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Privateigentum besteht nicht. 4. Über gefundene oder zurückgelassene Wertgegenstände kann der Vorstand frei verfügen, wenn diese nicht innerhalb von einem Jahr abgeholt werden. 5. Bei einem Schadensfall unter Clubmitgliedern haftet der Verursacher für den von ihm verursachten Schaden selbst. |
§ 16 Ehrenmitgliedschaft
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1. Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Auch Nichtmitgliedern können die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen. a. Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muss schriftlich und unter Angaben der Verdienste am Verein an den Vorstand eingereicht werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach Anhörung der Vereinsmitglieder vom Vorstand beschlossen oder unter Angaben von Gründen abgelehnt. b. Das Ehrenmitglied ist von den Mitgliedsbeiträgen befreit. c. Das Ehrenmitglied ist als entschuldigt zu führen, wenn es nicht auf einer der turnusmäßigen Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung erscheint. 2. Die Rechte der Mitgliedschaft als Ehrenmitglied sind eingeschränkt: a. Das Ehrenmitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden, es sei denn, das Ehrenmitglied gibt die verliehene Ehrenmitgliedschaft vor der Wahl an den Verein zurück. b. Wird das Mitglied nicht in den Vorstand / erweiterten Vorstand gewählt oder nach Ablauf der Amtszeit ist ein Zurückverlangen der zurückgegebenen Ehrenmitgliedschaft nicht möglich. c. Ein ehemaliges Ehrenmitglied kann wieder als Ehrenmitglied aufgenommen werden, wenn ein erneuter Antrag auf Ehrenmitgliedschaft schriftlich unter Angaben von neuen Gründen an den Vorstand gestellt wird. 3. Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand vorgenommen. Gründe hierfür können sein: a. Vereinsschädigendes Verhalten. b. Kündigung der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied. |
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