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Die Satzung des Opelclub-Mainhattan e.V.
Stand 03. Mai 2003
§ 17 Auflösung
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1. Der Verein kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf der Jahreshauptversammlung durch einen Beschluss der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden (§ 41 BGB). 2. Die Wahl/Beschlussfassung erfolgt nach § 8 Abs. 5. 3. Es ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Vereins- und Ehrenmitglieder notwendig. 4. Ein bei einer Liquidation verbliebenes etwaiges Restvermögen soll an den "Hilfe für Krebskranke Kinder Frankfurt e.V." fallen, der es für ausschließlich gemeinnützige Zwecke einzusetzen hat. |
§ 18 Sonstiges
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1. Der Verlust der Fahrerlaubnis ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 2. Jedes Mitglied hat das Recht, Gäste mitzubringen, soweit diese nicht gegen die Satzung des Vereines verstoßen. Das Vereinsmitglied ist für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich. Eine Haftung gegenüber Schäden bei oder von den Gästen übernimmt der Verein nicht. Bei Verstößen hat der Vorstand das Hausrecht. 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Gegenstände sorgsam zu behandeln. Für grobfahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied. 4. Bei Verkauf des Fahrzeuges ist der Autoaufkleber "Opel Club Mainhattan e.V." zu entfernen. 5. Privatleben und Vereinsleben sind im Interesse des Vereins unbedingt zu trennen. |
| Frankfurt am Main, den 03.05.2003 Die Unterschriften des gesamten Vorstandes Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 03.05.2003 |