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Die Satzung des Opelclub-Mainhattan e.V.

Stand 03. Mai 2003

§ 5 Wahl des Vorstandes

 

 

 

 

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl/Beschlussfassung erfolgt nach § 8 Abs. 5 und 6.

2. Bei Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend (innerhalb von 4 Wochen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge zu bestimmen ist.

3. Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden (§ 9 Abs. 2).

 

§ 6 Vertretungsmacht des Vorstands

 

 

1. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

2. Auf Wunsch der Mitglieder kann der Vorstand im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

 

§ 7 Liquidatoren

 

 

1. Die Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.

2. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen und Forderungen einzuziehen.

3. Im weiteren gilt der § 48 BGB.

 

§ 8 Formvorschriften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden (in Vertretung vom 2. Vorsitzenden) und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens 14 Tage vorher (unter Mitteilung der Tagesordnung) schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

3. Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher (unter Mitteilung der Tagesordnung) schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

4. Jede Frist beginnt mit dem tag der Absendung (Datum des Poststempels) des Briefes an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

5. Bei einer Wahl oder Beschlussfassung (turnusmäßigen Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung) sind nur die Vereins- und Ehrenmitglieder wahlberechtigt, die auch die entsprechende Anwesenheitsliste unterzeichnet haben.

6. Bei einer Wahl oder Beschlussfassung (turnusmäßigen Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung) ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Vereins- und Ehrenmitglieder notwendig.

 

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